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§ 6 GO-Katastrophenhilfebeirat

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2022

Geschäftsführung

§ 6

Die Geschäfte des Landes-Katastrophenhilfebeirats hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung für die Angelegenheiten des Katastrophenschutzes zuständige Stelle zu führen. Der Geschäftsführung kommen folgende Aufgaben zu:

  1. 1. Bereitstellung einer schriftführenden Person,
  2. 2. Abfassung, Reinschrift und Zustellung der Niederschriften,
  3. 3. nachträgliche Einholung des schriftlichen Beschlusses der Tagesordnung bei außerordentlichen Sitzungen.

03.01.2023

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