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§ 5 Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

§ 5

Die im § 1 genannten Personen haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit den Ausweis (§ 2) bei sich zu führen und den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

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