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§ 4 Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

§ 4

(1) Wird eine im § 1 genannte Person anlässlich der Kontrolluntersuchung als an einer Geschlechtskrankheit erkrankt befunden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Ausweis (§ 2) einzuziehen und erst nach Ende der Ansteckungsgefahr wieder auszufolgen.

(2) Personen nach Abs. 1 sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, bei der die Eingangsuntersuchung oder die letzte Kontrolluntersuchung durchgeführt wurde, von einem Wechsel des Ortes der Ausübung ihrer Tätigkeit zu informieren.

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