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§ 3 Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

§ 3

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die erfolgte Vornahme der Kontrolluntersuchung im Ausweis (§ 2) zu bestätigen.

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