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§ 5 Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.9.2019

Diebstahl und Verlust

§ 5.

Der Diebstahl oder der Verlust des Zivildienstabzeichens ist, sofern die am Zivildienstabzeichen angeführte Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist, vom Zivildienstleistenden der Zivildienstserviceagentur anzuzeigen. Diesfalls ist dem Zivildienstleistenden von der Zivildienstserviceagentur ein neues Dienstabzeichen auszuhändigen.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

20006972

Dokumentnummer

NOR40217673

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