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§ 6 Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.9.2019

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 6.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 18. April 1979 über Form, Ausstattung und Tragweise des Dienstabzeichens für Zivildienstleistende, BGBl. Nr. 180/1979, sowie die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 16. September 1989 über den Lichtbildausweis für Zivildienstleistende (Lichtbildausweis-Verordnung – LBA-V), BGBl. Nr. 469/1989, außer Kraft.

(2) Dienstabzeichen und Lichtbildausweise, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 18. April 1979 über Form, Ausstattung und Tragweise des Dienstabzeichens für Zivildienstleistende, BGBl. Nr. 180/1979, und der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 16. September 1989 über den Lichtbildausweis für Zivildienstleistende (Lichtbildausweis-Verordnung – LBA-V), BGBl. Nr. 469/1989, ausgestellt wurden, können bis zur vollständigen Ableistung des ordentlichen Zivildienstes, längstens jedoch bis 1. November 2013, sowie in den Fällen eines außerordentlichen Zivildienstes, sofern nicht Abzeichen nach § 2 ausgehändigt wurden, weiter verwendet werden.

(3) §§ 1, 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 282/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(4) Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 31. Oktober 2019, dürfen Zivildienstabzeichen nach dem Muster der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 340/2010 ausgestellt werden und können innerhalb der Gültigkeitsdauer bis zur vollständigen Ableistung des ordentlichen Zivildienstes, längstens jedoch bis 31. Juli 2020, sowie in Fällen eines außerordentlichen Zivildienstes, sofern nicht Abzeichen nach § 2 ausgehändigt wurden, weiter verwendet werden

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

20006972

Dokumentnummer

NOR40217674

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