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§ 5 Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.1964

§ 5

(1) Die Befugnisse des Vorsitzenden der Bundesverteilungskommission stehen im Falle seiner Verhinderung dem Stellvertreter zu.

(2) Der Vorsitzende der Bundesverteilungskommission ist berechtigt, wenn es der Umfang der Geschäfte notwendig macht, einen Teil seiner Befugnisse für bestimmte Angelegenheiten oder im Einzelfall seinem Stellvertreter zu übertragen.

(3) Im Falle der Verhinderung sowohl des Vorsitzenden der Bundesverteilungskommission als auch seines Stellvertreters hat der rangälteste Senatsvorsitzende die unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen.

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