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§ 5 Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.2019

Schriftverkehr

§ 5.

Nach der Beschlussfassung über die Tagesordnung und nach der Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung ist der Begutachtungskommission der seit der letzten Sitzung zum Auswahlverfahren geführte Schriftverkehr zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2019

Gesetzesnummer

20010599

Dokumentnummer

NOR40213573

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