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§ 5 GenIG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1918

§ 5

(1) In der Beitragsberechnung sind sämtliche Genossenschafter mit Namen anzuführen und die Beträge, die sie zu zahlen haben, ziffermäßig zu bestimmen. Werden einzelne Genossenschafter gemäß § 4 überhaupt nicht oder mit einem geringeren Betrage berücksichtigt, so ist dies kurz zu begründen.

(2) Die Beitragsberechnung ist dem Konkursgerichte zur Genehmigung vorzulegen.