§ 4.
(1) Der Masseverwalter hat nach Anhörung des Gläubigerausschusses zu prüfen, ob und inwieweit Genossenschafter, die offenbar ganz oder zum Teil außerstande sind, die auf sie entfallenden Beträge zu leisten, in der Beitragsberechnung zu berücksichtigen sind. Uneinbringliche Beiträge sind auf die übrigen Genossenschafter zu verteilen.
(2) Die Beitragsberechnung ist so aufzustellen, daß durch das Unvermögen einzelner Genossenschafter voraussichtlich kein Ausfall entsteht.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2026
Gesetzesnummer
10001739
Dokumentnummer
NOR12023444
alte Dokumentnummer
N2191811726R
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