§ 5 GemEntschG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Die Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/1998 finden nur auf Bürgermeister Anwendung, die nach dem 30. Juni 1998 aus dem Amt ausscheiden.

Ruhe- und Versorgungsbezüge

§ 5

(1) Dem Bürgermeister, der durch mindestens zehn Jahre oder wenigstens durch zwei volle Amtsperioden der Gemeindevorstehung das Amt des Bürgermeisters ausgeübt hat, gebührt auf Antrag ein Ruhebezug. Eine Amtsperiode gilt auch dann als volle Amtsperiode, wenn in ihr das Amt des Bürgermeisters wenigstens durch vier Jahre ausgeübt worden ist. Bei der Berechnung der Amtsdauer und der Höhe des Ruhebezuges haben Zeiten außer Betracht zu bleiben, in denen der Bürgermeister Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Landtages war, wenn hieraus ein Anspruch auf Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge entstanden ist. In die ruhebezugsfähige Zeit sind auf Antrag Zeiten einzurechnen, die vor der Ausübung des Amtes des Bürgermeisters als Mitglied des Landtages oder der Landesregierung zurückgelegt worden sind, wenn sie keinen selbständigen Anspruch auf Ruhebezug begründen. Die Amtsdauer ist unter Anwendung der Bestimmungen des § 6 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der für Gemeindebeamte jeweils geltenden Fassung in vollen Jahren und Monaten auszudrücken.

(2) Der Ruhebezug gebührt vom Ausscheiden aus dem Amt, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 60. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag später als drei Monate nach dem Anfallstag gestellt, gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

(3) Der Ruhebezug beträgt nach einer Amtsdauer von zehn Jahren oder wenigstens zwei vollen Amtsperioden der Gemeindevorstehung 50 v. H. der Bemessungsgrundlage. Als Bemessungsgrundlage gelten 80 v.H. der Entschädigung des Bürgermeisters, die sich aus § 3 Abs. 1 ergibt, wobei die Einwohnerzahl der Gemeinde zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion maßgebend bleibt. Er erhöht sich nach einer Amtszeit von zehn Jahren für jedes weitere Jahr um 3 % und für jeden vollen Monat um 0,25 % bis höchstens auf die volle Höhe der Bemessungsgrundlage.

(4) Wird ein Bürgermeister während der Ausübung seiner Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig und beträgt die Amtsdauer noch nicht zehn Jahre, dann ist er zu behandeln, als ob er eine Amtsdauer von zehn Jahren aufzuweisen hätte. Für den Ruhebezug wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung findet der § 9 Abs. 1, 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Gemeindevorstehung, an die Stelle der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.

(5) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum Bürgermeister gewählt, erlischt der Ruhebezug mit Beginn des Anspruches auf einen Bezug als Bürgermeister nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998.

(6) Den Hinterbliebenen eines Bürgermeisters gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn der ehemalige Bürgermeister am Sterbetag einen Anspruch auf Ruhebezug oder eine Anwartschaft auf späteren Ruhebezug erworben hatte oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte; im Fall der Anwartschaft gebührt der Versorgungsbezug ab dem Zeitpunkt, zu dem der ehemalige Bürgermeister das 60. Lebensjahr vollendet hätte. Der Versorgungsanspruch gebührt von dem dem Ableben des ehemaligen Bürgermeisters folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsanspruch von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

(7) Auf das Ausmaß des Witwen-(Witwer-)versorgungsbezuges und des Waisenversorgungsbezuges sind die §§ 10 und 10a des Salzburger Bezügegesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Bürgermeisters der Bezug nach Abs. 3 und als Ruhebezug der Ruhebezug des Bürgermeisters gilt. Die Summe der Versorgungsbezüge nach einem verstorbenen Bürgermeister darf dessen Ruhebezug nicht überschreiten, erforderlichenfalls sind die einzelnen Versorgungsbezüge anteilsmäßig zu kürzen.

(8) Auf die Ruhe- und Versorgungsbezüge sind die Bestimmungen der §§ 11, 13a, 14 Abs. 2 bis 4, 17, 18 Abs. 2 bis 4, 19, 21 Abs. 1 und 2, 28, 33 bis 35 und 38 bis 40 des Pensionsgesetzes 1965 in der für Gemeindebeamte jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. Eine Haushaltszulage gebührt in keinem Fall.

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