Ruhe- und Versorgungsbezüge
§ 5
(1) Dem Bürgermeister, der durch mindestens zehn Jahre oder wenigstens durch zwei volle Amtsperioden der Gemeindevorstehung das Amt des Bürgermeisters ausgeübt hat, gebührt auf Antrag ein Ruhebezug. Für die erste und zweite Amtsperiode gilt § 4 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.
(2) Der Ruhebezug beträgt nach einer Amtsdauer von zehn Jahren oder wenigstens zwei vollen Amtsperioden der Gemeindevorstehung 50 v.H. der Bemessungsgrundlage (§ 4 Abs. 1), wobei die Einwohnerzahl der Gemeinde (§ 3 Abs. 1) zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion maßgebend bleibt. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 3 v. H. bis höchstens auf die volle Höhe der Bemessungsgrundlage.
(3) Der Ruhebezug gebührt dem Bürgermeister vom Ausscheiden aus dem Amt, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 55. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. Bei der Berechnung der Amtsdauer des Bürgermeisters und der Höhe des Ruhebezuges haben Zeiten außer Anschlag zu bleiben, in denen der Bürgermeister Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Landtages war, sofern hieraus ein Anspruch auf Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge entstanden ist. Die nach Jahren bemessene Amtsdauer nach Abs. 2 ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 6 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der für Gemeindebeamte jeweils geltenden Fassung in vollen Jahren auszudrücken.
(4) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 3 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(5) (Anm.: entfallen auf Grund LGBl. Nr. 71/1985)
(6) Gebührt einem Bürgermeister wegen eines während der Ausübung des Amtes erlittenen Unfalles eine Versehrtenrente nach dem Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, so gebührt ihm für die Dauer der gänzlichen oder teilweisen Erwerbungsunfähigkeit auf seinen Antrag ein monatlicher Zuschuß zur Leistung der genannten gesetzlichen Unfallversicherung in der Höhe, in der der sich aus der Anwendung der nachstehenden Tabelle ergebende Betrag jene Leistung übersteigt, welche von der genannten gesetzlichen Unfallversicherung erbracht wird.
Der Betrag ist monatlich:
bei einer Minderung von der letzten monatl.
der Erwerbsfähigkeit: Entschädigung nach § 3:
von 20 v.H. 10 v.H.
von 30 v.H. 20 v.H.
von 40 v.H. 30 v.H.
von 50 v.H. 40 v.H.
von 60 v.H. 50 v.H.
von 70 v.H. 60 v.H.
von 80 v.H. 70 v.H.
von 90 v.H. 80 v.H.
Der Zuschuß gebührt ab diesem Antrag, frühestens ab dem auf die Einstellung der Entschädigung (§ 3) folgenden Monatsersten. Änderungen in der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind von Amts wegen in derselben Weise zu berücksichtigen, wie bei der Leistung der genannten gesetzlichen Unfallversicherung.
(7) Stirbt ein im Genuß eines Ruhebezuges stehender ehemaliger Bürgermeister, so erhalten seine Hinterbliebenen ab dem auf seinen Tod nächstfolgenden Monatsersten einen Versorgungsbezug. Das gleiche gilt, wenn der ehemalige Bürgermeister, der die Voraussetzungen für die Anwartschaft auf den Ruhebezug nach Abs. 1 erfüllt, vor Vollendung des 55. Lebensjahres stirbt. In diesem Falle gebührt der Versorgungsbezug ab dem Zeitpunkt, zu dem der ehemalige Bürgermeister das 55. Lebensjahr vollendet hätte.
(8) Der Versorgungsbezug beträgt:
- a) für die Witwe 60 v.H.;
- b) für jede Halbwaise 12 v.H.;
- c) für jede Vollwaise 30 v.H.
des Ruhebezuges, der dem verstorbenen Bürgermeister nach Abs. 2 gebühren würde. Die Summe der Versorgungsbezüge nach einem verstorbenen Bürgermeister darf den Ruhebezug, der dem verstorbenen Bürgermeister nach Abs. 2 zukäme, nicht überschreiten. Hiezu sind die einzelnen Versorgungsbezüge erforderlichenfalls in entsprechendem Ausmaß anteilsmäßig zu kürzen.
(9) Für den Ruhebezug und den Versorgungsbezug gelten die §§ 11, 14 Abs. 2 bis 4, 17 Abs. 1 bis 7, 21 Abs. 1 und 2, 28, 33 bis 35 und 38 bis 40 des Pensionsgesetzes 1965 in der für Gemeindebeamte jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Eine Haushaltszulage gebührt in keinem Fall.
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