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§ 5 Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2022

Sprachliche Gleichstellung

§ 5.

An Bedienstete gerichtete Schriftstücke in allgemeinen Personalangelegenheiten haben Personenbezeichnungen in weiblicher und männlicher oder geschlechtsneutraler Form zu enthalten. Für Schriftstücke in individuellen Personalangelegenheiten ist jene Formulierung zu verwenden, die dem jeweiligen Geschlecht entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022

Gesetzesnummer

20011867

Dokumentnummer

NOR40243336

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