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§ 4 Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2022

Frauenförderungsgebot

§ 4.

Die Vorgesetzten haben die zu ergreifenden Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Beseitigung bestehender geschlechtsspezifischer Unterschiede mitzutragen und umzusetzen. Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte hat in geeigneter Weise dabei mitzuwirken.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022

Gesetzesnummer

20011867

Dokumentnummer

NOR40243335

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