Sprachliche Gleichstellung
§ 5.
An Bedienstete gerichtete Schriftstücke in allgemeinen Personalangelegenheiten haben Personenbezeichnungen in weiblicher und männlicher oder geschlechtsneutraler Form zu enthalten. Für Schriftstücke in individuellen Personalangelegenheiten ist jene Formulierung zu verwenden, die dem jeweiligen Geschlecht entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022
Gesetzesnummer
20011867
Dokumentnummer
NOR40243336
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
