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§ 5 Frauenförderungsplan BMKÖS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2023

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 5.

In allen Rechtsvorschriften, internen und externen Schriftstücken sowie Publikationen des Ressorts sind Personenbezeichnungen in weiblicher und männlicher oder in geschlechtsneutraler Form zu verwenden. Die Arbeitsrichtlinie zum geschlechtergerechten Sprachgebrauch im Ressort (Genderrichtlinie) ist von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern umzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

20012268

Dokumentnummer

NOR40253043

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)