§ 5 Frauenförderungsplan BMKÖS

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 247/2026

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 5.

In allen Rechtsvorschriften, internen und externen Schriftstücken sowie Publikationen des Ressorts sind Personenbezeichnungen in weiblicher und männlicher oder in geschlechtsneutraler Form zu verwenden. Die Arbeitsrichtlinie zum geschlechtergerechten Sprachgebrauch im Ressort (Genderrichtlinie) ist von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern umzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

20012268

Dokumentnummer

NOR40253043

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