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§ 5 FH-MTD-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.2006

Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen und medizinischen Inhalte

§ 5.

(1) Die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte in einem Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten müssen eine Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst abgeschlossen haben.

(2) Die Lehrenden der medizinischen Inhalte in einem Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten müssen die Ausbildung als Arzt/Ärztin abgeschlossen haben.

(3) Darüber hinaus können für fachspezifische und medizinische Inhalte in einzelnen Ausnahmefällen Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer einschlägigen Qualifikation und Berufserfahrung besonders für die Vermittlung spezieller Lehrinhalte geeignet sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004516

Dokumentnummer

NOR40073709

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