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§ 4 FH-MTD-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.2006

2. Abschnitt

Mindestanforderungen an die Studierenden, die Lehrenden und die Praktikumsanleitung Mindestanforderungen an die Studierenden

§ 4.

Als Voraussetzung für die Aufnahme in einen Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten ist festzulegen, dass die für die Berufsausübung in der jeweiligen Sparte erforderliche berufsspezifische und gesundheitliche Eignung vorzuliegen hat. In einem Aufnahmeverfahren ist das Vorliegen dieser Voraussetzung zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004516

Dokumentnummer

NOR40073708

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