2. Abschnitt
Mindestanforderungen an die Studierenden, die Lehrenden und die Praktikumsanleitung Mindestanforderungen an die Studierenden
§ 4.
Als Voraussetzung für die Aufnahme in einen Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten ist festzulegen, dass die für die Berufsausübung in der jeweiligen Sparte erforderliche berufsspezifische und gesundheitliche Eignung vorzuliegen hat. In einem Aufnahmeverfahren ist das Vorliegen dieser Voraussetzung zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20004516
Dokumentnummer
NOR40073708
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