§ 5.
Für die nachstehenden Nebenleistungen an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz im nachstehenden Ausmaß:
1. Für die Tätigkeit als Studienberater an Pädagogischen
Hochschulen
a) bei einer Studierendenzahl
von 50 bis einschließlich 400 ...................... 150 vH,
b) bei einer Studierendenzahl
von 401 bis einschließlich 750 ..................... 300 vH,
c) bei einer Studierendenzahl von 751
bis einschließlich 1 100 ........................... 400 vH,
d) bei einer Studierendenzahl
von mehr als 1 100 ................................. 500 vH,
wobei ausschließlich Studierende der Erstausbildungen zu zählen sind.
- 2. 100vH je Pädagogische Hochschule für die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
- a) Sachunterricht,
- b) Biologie,
- c) humanwissenschaftliche Lehrveranstaltungen,
- d) betriebswirtschaftliche und rechtskundliche Lehrveranstaltungen,
- e) fachtheoretische Lehrveranstaltungen.
- 3. 80vH je Pädagogische Hochschule für die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
- a) Bildnerische Erziehung,
- b) Ernährung und Haushalt,
- c) Werkerziehung/technischer Bereich,
- d) Werkerziehung/textiler Bereich,
- e) fachpraktische Lehrveranstaltungen,
- f) sozialethische und medizinische Lehrveranstaltungen (an Studiengängen zur Erlangung von Lehrämtern im Bereich der Berufsbildung).
- 4. 64vH je Lehrküche für die Verwaltung des Inventars der Lehrküchen, in denen nach dem Curriculum Lehrveranstaltungen stattfinden, einschließlich des zugehörigen Speisesaals. Diese Vergütung gebührt für eine Lehrküche mit mindestens acht Arbeitseinheiten (Herden); bei weniger Arbeitseinheiten gebührt die Vergütung anteilsmäßig nach der Anzahl der Arbeitseinheiten (Herde).
- 5. 80vH je Betriebsküche für die Verwaltung des Inventars der Betriebsküchen, in denen nach dem Curriculum Lehrveranstaltungen stattfinden, einschließlich des zugehörigen Speisesaals.
- 6. 80vH für die Inventarverwaltung des Servierkunderaumes mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: Über die Serviergrundausstattung wesentlich hinausgehendes umfassendes Spezialinventar für mindestens zwölf Gedecke (Spezialbestecke, Spezialgläser, Spezialgeschirr, Flambiergerät, Platemaster oder dergleichen, Spezialtischwäsche, Dekorationselemente).
- 7. 40vH für die Inventarverwaltung der Lehrbar mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls:
Schrankverbau mit Kühlladen, Kühlschrank, Abwäsche, Espressomaschine, Mixgeräte, Spezialarbeitsgeräte, umfassendes Gläsersortiment, Barstock.
- 8. 40vH je Pädagogische Hochschule für die Verwaltung der Wäsche für den Küchenbetrieb.
- 9. 80vH für die Verwaltung der gewerblichen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung für den Fachbereich Mode und Design an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen einschließlich der Verwaltung der Lehrmittelsammlungen für Textilchemie und Kunsthandwerkliche Übungen.
- 10. 160vH für die Verwaltung der industriellen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung für den Fachbereich Mode und Design an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
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