§ 5
(1) Die Verpflichtungen des Fonds nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entfallen, soweit der Bund Mittel zur Verfügung stellt.
(2) Die Verpflichtungen des Fonds erlöschen mit Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(3) Mit dem gleichen Zeitpunkt sind die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 nur noch in den Fällen des Abs. 5 anzuwenden, die übrigen Bestimmungen des § 4 treten außer Kraft.
(4) Der Fonds ist jedoch verpflichtet, auch nach diesem Zeitpunkt der Hochschule die Benützung der bisher zur Verfügung gestellten Grundstücke, Gebäude und Gegenstände einzuräumen. Das Nähere ist in einem Vertrag zwischen dem Fonds und dem Bund zu vereinbaren.
(5) Soweit Verpflichtungen des Fonds entfallen (Abs. 1) oder erlöschen (Abs. 2) ist er berechtigt, durch freiwillige Leistungen die Hochschule zu fördern. Insbesondere ist der Fonds berechtigt, durch freiwillige Leistungen zum Ausbau der Hochschule durch Errichtung von Fakultäten beizutragen. Die Bestimmung des § 3 Abs. 7 2. Satz gilt sinngemäß.
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