Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1992
Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Dreher, Feinmechaniker, Maschinenmechaniker, Maschinenschlosser, Mechaniker, Werkzeugmacher oder Werkzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmaschineur abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Betriebsschlosser, Formenbauer, Modellschlosser oder Schlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmaschineur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1992
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2026
Gesetzesnummer
10006697
Dokumentnummer
NOR12078557
alte Dokumentnummer
N5199221153J
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