Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Dreher, Maschinenschlosser, Mechaniker, Werkzeugmacher, Feinmechaniker, Formenbauer oder Modellschlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmaschineur abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebsschlosser oder Schlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmaschineur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 sinngemäß.
(5) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fräser oder Präzisionsschleifer kann bis 31. Dezember 1984 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmaschineur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2026
Gesetzesnummer
10006697
Dokumentnummer
NOR12073004
alte Dokumentnummer
N51981168850
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