§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Werkzeugmaschineur

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1981

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Dreher, Maschinenschlosser, Mechaniker, Werkzeugmacher, Feinmechaniker, Formenbauer oder Modellschlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmaschineur abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebsschlosser oder Schlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmaschineur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 sinngemäß.

(5) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fräser oder Präzisionsschleifer kann bis 31. Dezember 1984 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmaschineur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2026

Gesetzesnummer

10006697

Dokumentnummer

NOR12073004

alte Dokumentnummer

N51981168850

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)