§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zinngießer

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 369/1992

Zusatzprüfung

§ 5.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Former und Gießer (Metall und Eisen) oder Gießereimechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Zinngießer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 4 und § 6 Abs. 1.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 369/1992

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006580

Dokumentnummer

NOR12078569

alte Dokumentnummer

N5199221165J

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