§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilveredler

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.1975

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Stoffdrucker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Textilveredler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2026

Gesetzesnummer

10006446

Dokumentnummer

NOR12070639

alte Dokumentnummer

N51975147770

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