§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilveredler

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1991

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 347/1991

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Stoffdrucker oder Textilreiniger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Textilveredler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 4 und 6.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chemischputzer kann bis 31. Dezember 1998 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Textilveredler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 4 und 6.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 347/1991

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2026

Gesetzesnummer

10006446

Dokumentnummer

NOR12077514

alte Dokumentnummer

N5199112912H

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)