§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Universalschweißer

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.1975

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bauschlosser, Betriebsschlosser, Maschinenschlosser, Rohrleitungsmonteur, Schlosser, Schmied oder Stahlbauschlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Universalschweißer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch“ zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2026

Gesetzesnummer

10006445

Dokumentnummer

NOR12070633

alte Dokumentnummer

N51975147700

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