§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Universalschweißer

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.1986

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1986

Zusatzprüfung

§ 5.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Bauschlosser, Betriebsschlosser, Maschinenschlosser, Rohrleitungsmonteur, Schlosser, Schmied oder Stahlbauschlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Universalschweißer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1986

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2026

Gesetzesnummer

10006445

Dokumentnummer

NOR12074678

alte Dokumentnummer

N51986188190

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