§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Universalhärter

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1975

Schlußbestimmungen

§ 5.

(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Universalhärter ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1975 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026

Gesetzesnummer

10006422

Dokumentnummer

NOR40278597

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