Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1986
Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Mechaniker oder Schlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Universalhärter abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Werkstoffprüfer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Universalhärter abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1986
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2026
Gesetzesnummer
10006422
Dokumentnummer
NOR12074676
alte Dokumentnummer
N51986188170
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