Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Hüttenwerkschlosser, Karosseur, Kraftfahrzeugmechaniker, Maschinenschlosser, Schlosser und Universalschweißer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schmied abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fahrzeugfertiger, Formschmied oder Landmaschinenmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schmied abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 sinngemäß.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(5) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Karosseriebauer kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schmied abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
(6) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zeugschmied kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schmied abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Gesetzesnummer
10006420
Dokumentnummer
NOR12071145
alte Dokumentnummer
N51976145880
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