§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schmied

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1990

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fahrzeugfertiger oder Landmaschinenmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schmied abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2 Abs. 4 bis 6, § 4 und § 6 Abs. 1.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Hüttenwerkschlosser, Karosseur, Kraftfahrzeugmechaniker, Maschinenschlosser, Schlosser oder Universalschweißer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schmied abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 4 und § 6 Abs. 1.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Formschmied kann bis zum 1. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schmied abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2 Abs. 4 bis 6, § 4 und § 6 Abs. 1.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1990

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

10006420

Dokumentnummer

NOR12077156

alte Dokumentnummer

N5199013025J

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