Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1990
Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fahrzeugfertiger oder Landmaschinenmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schmied abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2 Abs. 4 bis 6, § 4 und § 6 Abs. 1.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Hüttenwerkschlosser, Karosseur, Kraftfahrzeugmechaniker, Maschinenschlosser, Schlosser oder Universalschweißer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schmied abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 4 und § 6 Abs. 1.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Formschmied kann bis zum 1. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schmied abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2 Abs. 4 bis 6, § 4 und § 6 Abs. 1.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1990
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Gesetzesnummer
10006420
Dokumentnummer
NOR12077156
alte Dokumentnummer
N5199013025J
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