§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 356/1992

Zusatzprüfung

§ 5.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kraftfahrzeugmechaniker, Leichtflugzeugbauer oder Mechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 2, 4 und 6 Abs. 1.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 356/1992

Schlagworte

Anrechnung, Leichtflugzeugbauer

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2026

Gesetzesnummer

10006388

Dokumentnummer

NOR12078559

alte Dokumentnummer

N5199221155J

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