§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Metall- und Stahlschleifer und Galvaniseur

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Galvaniseur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Metall- und Stahlschleifer und Galvaniseur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. a und „Fachgespräch“ zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Metall- und Stahlschleifer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Metall- und Stahlschleifer und Galvaniseur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch“ zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Metallschleifer, Präzisionsschleifer

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

10006379

Dokumentnummer

NOR12069879

alte Dokumentnummer

N51974143070

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