§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Metall- und Stahlschleifer und Galvaniseur

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 391/1990

Zusatzprüfung

§ 5.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Galvaniseur kann bis zum 1. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Metallschleifer und Galvaniseur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfange des § 2 Abs. 2 lit. a und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 4 und § 6 Abs. 1.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 391/1990

Schlagworte

Anrechnung, Präzisionsschleifer

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2026

Gesetzesnummer

10006379

Dokumentnummer

NOR12077155

alte Dokumentnummer

N5199013024J

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