Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 510/1992
Zusatzprüfung
§ 5.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Berufskraftfahrer, Fahrzeugfertiger, Karosseur, Kraftfahrzeugelektriker, Landmaschinenmechaniker, Leichtflugzeugbauer, Luftfahrzeugmechaniker, Mechaniker, Schlosser oder Schmied kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 4 und § 6 Abs. 1.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 510/1992
Schlagworte
Anrechnung, Leichtflugzeugbauer
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2026
Gesetzesnummer
10006341
Dokumentnummer
NOR12078709
alte Dokumentnummer
N5199222139J
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