§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.1986

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Feinmechaniker, Maschinenschlosser oder Mechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Formenbauer, Modellschlosser oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Büchsenmacher, Dreher, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom, Schlosser oder Waffenmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Elektromaschinenbauer

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2026

Gesetzesnummer

10006339

Dokumentnummer

NOR12074681

alte Dokumentnummer

N51986188220

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