Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Feinmechaniker, Maschinenschlosser oder Mechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Formenbauer, Modellschlosser oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Büchsenmacher, Dreher, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom, Schlosser oder Waffenmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Elektromaschinenbauer
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2026
Gesetzesnummer
10006339
Dokumentnummer
NOR12074681
alte Dokumentnummer
N51986188220
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