§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1982

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Feinmechaniker, Formenbauer, Mechaniker, Modellschlosser oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom oder Maschinenschlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit“ zu umfassen.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Büchsenmacher, Dreher, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Fräser, Präzisionsschleifer, Schlosser oder Waffenmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(5) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.

(6) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 3 gilt § 2 sinngemäß.

(7) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Elektromaschinenbauer

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2026

Gesetzesnummer

10006339

Dokumentnummer

NOR12073367

alte Dokumentnummer

N51982139980

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