Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Feinmechaniker, Formenbauer, Mechaniker, Modellschlosser oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom oder Maschinenschlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit“ zu umfassen.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Büchsenmacher, Dreher, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Fräser, Präzisionsschleifer, Schlosser oder Waffenmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(5) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.
(6) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 3 gilt § 2 sinngemäß.
(7) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Elektromaschinenbauer
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2026
Gesetzesnummer
10006339
Dokumentnummer
NOR12073367
alte Dokumentnummer
N51982139980
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