Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 366/1992
Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Feinmechaniker, Maschinenmechaniker, Maschinenschlosser, Mechaniker oder Werkzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Formenbauer, Modellschlosser oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Büchsenmacher, Dreher, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom, Schlosser oder Waffenmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 366/1992
Schlagworte
Elektromaschinenbauer
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2026
Gesetzesnummer
10006339
Dokumentnummer
NOR12078556
alte Dokumentnummer
N5199221152J
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