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§ 5 Erinnerungszuwendung für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.2008

§ 5

Der Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, alle Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden und die sonstigen im Vollziehungsbereich des Bundes eingerichteten Rechtsträger des öffentlichen Rechts haben die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Weitergabe solcher Daten an Dritte ist unzulässig.

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