vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 Erinnerungszuwendung für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.2008

§ 6

(1) Die BRZ GmbH hat bei der Besorgung der Geschäfte, die dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz und den Landeshauptmännern nach diesem Bundesgesetz obliegen, mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Die zur Durchführung des Opferfürsorgegesetzes sowie des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus automationsunterstützt verarbeiteten Daten über Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und Opfer der politischen Verfolgung sind zur Durchführung dieses Bundesgesetzes heranzuziehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)