Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG bereits ab Inkrafttreten anwendbar (vgl. § 9). Gemäß § 9 iVm BGBl. II Nr. 340/2023 ab 5.12.2023 anzuwenden.
Vereinfachter Nachweis von Merkmalen
§ 5.
Der vereinfachte Nachweis von Merkmalen (§ 4 Abs. 6 E-GovG) für die personenbezogenen Daten gemäß § 4 ist zulässig. Der E-ID-Inhaber kann diese Daten zu seinem E-ID speichern. Es ist in der Applikation ersichtlich zu machen, wann diese Daten zuletzt aktualisiert wurden.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2024
Gesetzesnummer
20011896
Dokumentnummer
NOR40244096
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