Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG bereits ab Inkrafttreten anwendbar (vgl. § 9). Gemäß § 9 iVm BGBl. II Nr. 340/2023 ab 5.12.2023 anzuwenden.
Konkretisierung der Datenarten gemäß § 18 Abs. 4 letzter Satz E-GovG
Konkretisierung der Datenarten gemäß § 18 Abs. 4 letzter Satz E-GovG
§ 4.
Folgende personenbezogene Daten kommen für eine Übermittlung im Auftrag des E-ID-Inhabers gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 E-GovG im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Inneres gemäß § 18 Abs. 4 letzter Satz E-GovG in Betracht:
- 1. aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992:
- a) die Information über das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze,
- b) das Geschlecht,
- c) der Familienstand, sofern der E-ID-Inhaber über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt,
- d) der Hauptwohnsitz oder weitere Wohnsitze einschließlich des jeweiligen Datums der An- und gegebenenfalls der Abmeldung sowie
- e) die Information, seit wann eine aufrechte Meldung eines Wohnsitzes besteht und
- 2. aus der Zentralen Evidenz gemäß § 22b Abs. 4 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992:
- a) der Geburtsort,
- b) die Staatsangehörigkeit,
- c) das aktuelle Lichtbild, ausgenommen das Lichtbild eines Reisepasses gemäß § 4a des Passgesetzes 1992 sowie
- d) die Daten eines gültigen Reisepasses im Sinne des Passgesetzes 1992, ausgenommen eines Reisepasses gemäß § 4a des Passgesetzes 1992, oder eines gültigen Personalausweises.
Schlagworte
Anmeldung
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2024
Gesetzesnummer
20011896
Dokumentnummer
NOR40244095
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