Organe
§ 5.
(1) Organe der E-Control sind:
- 1. der Vorstand,
- 2. die Regulierungskommission,
- 3. der Aufsichtsrat.
(2) Die Organe der E-Control und ihre Mitglieder sind mit Ausnahme der Angelegenheiten des Abs. 4 in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden und handeln unabhängig von Marktinteressen. Insbesondere dürfen sie keine Funktionen ausüben, die ihre Unabhängigkeit gefährden. Den Organen der E-Control dürfen Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments nicht angehören.
(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das Recht, sich jederzeit über alle Gegenstände der Geschäftsführung und Aufgabenerfüllung zu unterrichten. Alle Organe der E-Control haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich und auf Verlangen schriftlich alle diesbezüglichen Anfragen zu beantworten, soweit dies nicht der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde im Sinne von Art. 35 Abs. 4 Richtlinie 2009/72/EG und Art. 39 Abs. 4 Richtlinie 2009/73 widerspricht.
(4) Die im ÖSG, mit Ausnahme des § 6 und § 9, im ÖSG 2012, im EAG, mit Ausnahme des § 81 Abs. 1 und § 84, im Preistransparenzgesetz, im Bundes‑Energieeffizienzgesetz, im Energielenkungsgesetz 2012, mit Ausnahme des § 15 Abs. 2 und § 27 Abs. 2, im KWK-Gesetz, in § 69 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, in § 92 ElWOG 2010, in § 147 GWG 2011 sowie in im Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, BGBl. I Nr. 38/2018, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021 der E‑Control übertragenen Aufgaben werden von der E‑Control unter der Leitung und nach den Weisungen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie besorgt.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2021
Gesetzesnummer
20007046
Dokumentnummer
NOR40236461
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