Zuordnung von Abfällen zu Deponieklassen und -unterklassen
§ 5.
(1) In der Bodenaushubdeponie ist ausschließlich die Ablagerung von nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen, welche jeweils den Anforderungen desAnhangs 4 für die Ablagerung auf einer Bodenaushubdeponie – gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – entsprechen, zulässig.
(2) In der Inertabfalldeponie ist ausschließlich die Ablagerung von
- 1. Inertabfällen, die den Anforderungen des Anhangs 1 Tabellen 3 und 4 entsprechen,
- 2. nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen, welche jeweils den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Inertabfalldeponie entsprechen,
- 3. Abfällen gemäß Anhang 2 Punkt 1 und
- 4. Gleisschotter, der den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Inertabfalldeponie entspricht,
- – gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – zulässig. Die Ablagerung von Asbestabfällen und verfestigten, stabilisierten oder immobilisierten Abfällen ist nicht zulässig.
(3) In der Baurestmassendeponie ist ausschließlich die Ablagerung von
- 1. nicht gefährlichen Abfällen, die den Anforderungen des Anhangs 1 Tabellen 5 und 6 entsprechen,
- 2. Abfällen gemäß Anhang 2,
- 3. Aushubmaterial, das den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Baurestmassendeponie entspricht,
- 4. Gleisschotter, der den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Baurestmassendeponie entspricht,
- 5. Asbestabfällen nach Maßgabe des § 10,
- 6. LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, jeweils direkt aus der Produktion, schlackenhaltigem Ausbauasphalt und schlackenhaltigem technischen Schüttmaterial nach Maßgabe des § 10b und
- 7. künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften nach Maßgabe des § 10c
- – gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – zulässig.
(4) In der Reststoffdeponie ist ausschließlich die Ablagerung von
- 1. nicht gefährlichen Abfällen, die den Anforderungen des Anhangs 1 Tabellen 7 und 8 entsprechen,
- 2. Abfällen gemäß Anhang 2 Punkt 1,
- 3. Aushubmaterial, das den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Reststoffdeponie entspricht,
- 4. Gleisschotter gemäß § 13 Abs. 1 Z 4,
- 5. Asbestabfällen nach Maßgabe des § 10,
- 6. Rückständen aus thermischen Prozessen nach Maßgabe des § 9,
- 7. teerhaltigem Straßenaufbruch nach Maßgabe des § 10a,
- 8. LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, jeweils direkt aus der Produktion, und schlackenhaltigem technischen Schüttmaterial nach Maßgabe des § 10b und
- 9. künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften nach Maßgabe des § 10c
- – gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – zulässig.
(5) In der Massenabfalldeponie ist ausschließlich die Ablagerung von
- 1. nicht gefährlichen Abfällen, die den Anforderungen des Anhangs 1 Tabellen 9 und 10 entsprechen,
- 2. Abfällen gemäß Anhang 2,
- 3. Aushubmaterial, das den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Massenabfalldeponie entspricht,
- 4. Gleisschotter gemäß § 13 Abs. 1 Z 4,
- 5. Asbestabfällen nach Maßgabe des § 10,
- 6. schlackenhaltigem Ausbauasphalt nach Maßgabe des § 10b und
- 7. künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften nach Maßgabe des § 10c
- – gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – zulässig. Die Ablagerung von Rückständen aus thermischen Prozessen, ausgenommen Aschen von Anlagen, in denen ausschließlich Biomasse verbrannt wird, ist nicht zulässig.
(6) Eine Untertagedeponie kann nach Maßgabe desAnhangs 6 als Inertabfalldeponie, als Deponie für nicht gefährliche Abfälle oder als Deponie für gefährliche Abfälle betrieben werden. In einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle ist ausschließlich die Ablagerung von gefährlichen Abfällen zulässig.
Schlagworte
Deponieunterklasse
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20005653
Dokumentnummer
NOR40232260
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