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§ 5 DPMG-Durchführungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

4. Abschnitt

Nachweispflichten bei einer Befreiung von der Meldepflicht

§ 5.

Das Finanzamt Österreich hat darüber zu informieren, dass es sich bei einem Plattformbetreiber um einen von der Meldepflicht der Informationen nach § 14 DPMG befreiten Plattformbetreiber handelt, sofern der Plattformbetreiber den Nachweis gemäß § 16 Abs. 1 oder 2 DPMG erbringt und die sonstigen Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 oder 2 DPMG erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

20012130

Dokumentnummer

NOR40249570

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