4. Abschnitt
Nachweispflichten bei einer Befreiung von der Meldepflicht
§ 5.
Das Finanzamt Österreich hat darüber zu informieren, dass es sich bei einem Plattformbetreiber um einen von der Meldepflicht der Informationen nach § 14 DPMG befreiten Plattformbetreiber handelt, sofern der Plattformbetreiber den Nachweis gemäß § 16 Abs. 1 oder 2 DPMG erbringt und die sonstigen Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 oder 2 DPMG erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Gesetzesnummer
20012130
Dokumentnummer
NOR40249570
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