2. Abschnitt
Auftragsarten Bauaufträge
§ 5.
Bauaufträge sind entgeltliche Verträge, die einen der folgenden Vertragsgegenstände haben:
- 1. die Ausführung oder die gleichzeitige Ausführung und Planung von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in Anhang I genannten Tätigkeiten oder
- 2. die Ausführung oder die gleichzeitige Ausführung und Planung eines Bauvorhabens oder
- 3. die Erbringung einer Bauleistung durch Dritte gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen, gleichgültig mit welchen Mitteln die Erbringung erfolgt, sofern der öffentliche Auftraggeber einen entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung des Vorhabens hat.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20010295
Dokumentnummer
NOR40206706
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