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§ 4 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2026

2. Teil

Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber

1. Hauptstück

Geltungsbereich, Grundsätze

1. Abschnitt

Persönlicher Geltungsbereich Öffentliche Auftraggeber und sonstige zur Anwendung von Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes verpflichtete Auftraggeber

§ 4.

(1) Dieses Bundesgesetz gilt mit Ausnahme seines 3. Teiles für Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern, das sind

  1. 1. der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände oder
  2. 2. Einrichtungen, die
  1. a) zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
  2. b) zumindest teilrechtsfähig sind und
  3. c) überwiegend von öffentlichen Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von öffentlichen Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 ernannt worden sind, oder
  1. 3. Verbände, die aus einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern gemäß Z 1 oder 2 bestehen.

(2) Wenn ein öffentlicher Auftraggeber Bauaufträge über Tiefbauarbeiten im Sinne desAnhanges I oder Bauaufträge im Sinne des Anhanges II oder in Verbindung mit solchen Bauaufträgen vergebene Dienstleistungsaufträge einer Einrichtung, die kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Abs. 1 ist, im Oberschwellenbereich zu mehr als 50% direkt subventioniert, so gelten bei der Vergabe dieser Bau- und Dienstleistungsaufträge die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(3) Wenn ein öffentlicher Auftraggeber im Namen und auf Rechnung einer Einrichtung, die kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Abs. 1 ist, im Oberschwellenbereich Bauaufträge über Tiefbauarbeiten im Sinne desAnhanges I oder Bauaufträge im Sinne des Anhanges II oder Dienstleistungsaufträge in Verbindung mit solchen Bauaufträgen, die der öffentliche Auftraggeber jeweils zu mehr als 50% direkt subventioniert, vergibt, so gelten bei der Vergabe dieser Bau- und Dienstleistungsaufträge die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 16, BGBl. I Nr. 8/2026)

Schlagworte

Verwaltungsorgan, Leitungsorgan, Bauauftrag

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40276037

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