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§ 5 BUAG-Zuschlagsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Zuschlag – Abfertigung

§ 5.

Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 3 BUAG zur Bestreitung des Aufwandes für die Abfertigungsregelung (Abfertigungsbeiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse gemäß § 33b BUAG und Abfertigungen nach Abschnitt III BUAG) einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,5fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 BUAG.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021

Gesetzesnummer

20007039

Dokumentnummer

NOR40238368

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